Förderung erhöhter Betreuungszeiten insbesondere während der Ferienzeiten

(zuletzt geändert am 08.01.2024)

Zunehmend haben Kinder im schulpflichtigen Alter in der unterrichtsfreien Zeit einen Betreuungsbedarf, insbesondere in den Ferienzeiten. Kindertagespflege kann dabei eine flexible Betreuungsoption darstellen.
Zu unterscheiden sind folgende Fallkonstellationen:

  1. Schulpflichtige Kinder benötigen nach Schulschluss keine Betreuung in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege. Ein Betreuungsbedarf ist ausschließlich während der Ferienzeiten gegeben. Er wird von einer Tagespflegeperson abgedeckt. (Kurzzeitbuchung, siehe nachfolgend unter Punkt A).
  2. Schulpflichtige Kinder benötigen nach Schulschluss eine Betreuung in einer Einrichtung. Die längere Betreuungsdauer während der Ferienzeiten wird von einer Tagespflegeperson abgedeckt (Kurzzeitbuchung, siehe nachfolgend unter Punkt A).
  3. Schulpflichtige Kinder benötigen nach Schulschluss eine Betreuung in einer Kindertagespflege. Die längere Betreuungsdauer während der Ferienzeiten wird von einer anderen Tagespflegeperson abgedeckt (Kurzzeitbuchung, siehe nachfolgend unter Punkt A).
  4. Schulpflichtige Kinder benötigen nach Schulschluss eine Betreuung in einer Kindertagespflege. Die längere Betreuungsdauer während der Ferienzeiten wird von derselben Tagespflegeperson abgedeckt (Ferienbuchung, siehe nachfolgend unter Punkt B).

A. Für die förderrechtliche Abrechnung der Kurzzeitbuchung ist Folgendes zu beachten:

Für Buchungszeiten in Kindertagespflege im Sinne der Nr. 1 bis 3 gilt § 25 Abs. 3 AVBayKiBiG

Dauer der Kurzzeitbuchung Förderung für
  0 - 14 Betriebstage   0 Monate
  15 - 29 Betriebstage   1 Monat
  30 - 44 Betriebstage   2 Monate
  ab 45 Betriebstagen   3 Monate

Mehrere Kurzzeitbuchungen im gleichen Bewilligungszeitraum (= Kalenderjahr) werden zusammengezählt.

§ 25 Abs. 3 AVBayKiBiG sieht maximal eine Förderung für 3 Monate vor. Können nach der normalen Regelung 4 oder mehr Monate abgerechnet werden, kommt § 25 Abs. 3 BayKiBiG nicht zur Anwendung. 

B. Für die förderrechtliche Abrechnung der Ferienbuchung ist folgendes zu beachten:

Für Buchungszeiten in Kindertagespflege im Sinne der Nr. 4 gilt § 25 Abs. 3 AVBayKiBiG

Dauer der Kurzzeitbuchung Förderung für
  0 - 14 Betriebstage   0 Monate
  15 - 29 Betriebstage   1 Monat
  30 - 44 Betriebstage   2 Monate
  ab 45 Betriebstagen   3 Monate

 Mehrere Ferienbuchungen im gleichen Bewilligungszeitraum (= Kalenderjahr)
werden zusammengezählt.

Im Unterschied zur Kurzzeitbuchung werden bei der Ferienbuchung die laufenden kürzeren Buchungszeiten durch bis zu maximal drei Kalendermonate mit längeren Buchungszeiten ersetzt

C. Bedarf an Betreuung in einer Einrichtung bzw. Kindertagespflege nur während Ferienzeiten, abgedeckt durch eine Tagespflegeperson, die ausschließlich Ferienbetreuung anbietet

Sofern eine Tagespflegeperson Kinder ausschließlich während Ferienzeiten betreut und ansonsten nicht als Tagespflegeperson tätig ist, besteht kein Anspruch auf Förderung nach dem BayKiBiG.
Hier überwiegt der Charakter eines reinen Kurzzeitangebots, welches nicht förderfähig im Sinne des Art. 2 BayKiBiG ist.

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