Häufig gestellte Fragen zur GTP

(zuletzt geändert am 04.01.2024)

Wenn eine Tagespflegeperson eigene Kinder mitbetreut, kann dafür eine laufende Geldleistung in Anspruch genommen werden?

Hier sind zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden:

a) Betreuung eines eigenen Kindes

Betreut eine Mutter ihr eigenes Kind in der Großtagespflege gemeinsam mit durch das Jugendamt vermittelten Kindern, handelt es sich dabei nicht um Kindertagespflege im klassischen Sinn.

Das anwesende eigene Kind zählt bei der Anzahl der gleichzeitig anwesenden Kinder i.S.d. Art. 9 BayKiBiG in der Großtagespflege mit.

Ein Tagespflegeentgelt kann jedoch für das eigene Kind nicht geltend gemacht werden. Die Mutter erfüllt durch die Betreuung ihres Kindes Teile ihrer Verpflichtung, die aus der Wahrnehmung der elterlichen Sorge nach § 1626 Abs. 1 BGB erwachsen.

Dementsprechend ist eine staatliche Förderung ausgeschlossen (s.a. Art. 20 Satz 1 Nr. 2 BayKiBiG).

Die Systematik des Gesetzes sieht nicht vor, dass Elternteile für ihre eigene Betreuungsleistung eine staatliche Vergütung erhalten, die ihnen die Sachaufwandskosten zumindest anteilig abnimmt und die darüber hinaus als Einkommen gewertet wird, das als Grundlage für weitere staatliche Leistungen zur Anerkennung ihrer beruflichen Tätigkeit wie etwa Erstattung angemessener Altersvorsorgebeiträge und der Absicherung der Risiken Krankheit und Pflegebedürftigkeit dient.

In jedem Fall zählt auch das anwesende eigene Kind bei der Anzahl der gleichzeitig anwesenden Kinder i.S.d. Art. 9 BayKiBiG mit.

b) Betreuung eines eigenen Kindes durch andere Tagespflegepersonen in der Großtagespflege

Wird das eigene Kind der Tagespflegeperson zwar in der gleichen Großtagespflege, aber durch eine andere Tagespflegeperson betreut, besteht ein Anspruch der betreuenden Tagespflegeperson auf eine laufende Geldleistung im Sinne des § 23 SGB VIII. Die Anwesenheit der Mutter/des Vaters in der GTP ist ohne Relevanz.

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Mehrere Großtagespflegestellen in einem Haus

„Großtagespflege“ wird in Bayern definiert als die Betreuung von bis zu maximal 10 gleichzeitig anwesenden Kindern (maximal 16 Betreuungsverhältnisse) durch 2-3 Tagespflegepersonen, wobei ab dem 9. gleichzeitig anwesenden Kind eine der Tagespflegepersonen eine pädagogische Fachkraft (s.a. Nr. 2 der Allgemeinverfügung zu § 17 AVBaykiBiG) sein muss.
In Abgrenzung zu den institutionellen Angeboten zeichnet sich die GTP durch ihre familienähnliche Grundstruktur aus. Hierzu zählt auch die feste Zuordnung von Tagespflegekind und Tagespflegeperson (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII).

Unter dieser Prämisse können mehrere Großtagespflegestellen grundsätzlich auch unter einem Dach tätig werden. Dabei ist konzeptionell und organisatorisch die Eigenständigkeit der einzelnen Großtagespflegestellen sicherzustellen.
Dies ist bei einer regelmäßigen, gleichzeitigen Nutzung von Räumen und Freiflächen (auch Garten) nicht gewährleistet. In diesen Fällen ist eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII erforderlich.

Für jede Großtagespflegestelle ist eine eigenständige Ersatzbetreuung zu organisieren, eine Aufteilung der Kinder auf andere Tagespflegepersonen ist nicht möglich, wenn pro Tagesmutter bereits 5 Kinder betreut werden.

Ob entsprechende Projekte genehmigungsfähig sind und einer Betriebserlaubnis oder Pflegeerlaubnis bedürfen, ist vom zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in eigener Zuständigkeit und Verantwortung zu entscheiden.

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Großtagespflegestelle in den Räumlichkeiten einer Kindertageseinrichtung

Räumlichkeiten in einer nach dem SGB VIII genehmigten oder genehmigungsfähigen Kindertageseinrichtung sind grundsätzlich „kindgerecht“ und damit auch für eine Großtagespflege geeignet.
Damit eine GTP aber auch als solche förderfähig ist, muss sie, wenn sie gemeinsam zur gleichen Zeit mit einer Kindertageseinrichtung unter einem Dach betrieben wird, organisatorisch und konzeptionell völlig eigenständig betrieben werden (vgl. „Mehrere Großtagespflegestellen in einem Haus“).
Vor allem müssen Anstellungsschlüssel (Einrichtung) und maximale Zahl der Betreuungsverhältnisse (Tagespflege) jeweils eingehalten werden. Dies gilt umso mehr aus haftungsrechtlicher Sicht, wenn es sich um zwei verschiedene Träger handelt.

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Was ist, wenn die Fachkraft erkrankt? Ersatzbetreuung und § 17 Abs. 3 AVBayKiBiG

(Stand 04.01.2024)

Für Ausfallzeiten der Tagespflegeperson hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig eine Ersatzbetreuung sicher zu stellen (§ 23 Abs. 4 SGB VIII). 

Grundsätzlich muss die Ersatzbetreuung von einer anderen geeigneten Tagespflegeperson mit Pflegeerlaubnis durchgeführt werden oder von einer Kindertageseinrichtung übernommen werden.

Bei Großtagespflegestellen, bei denen die erforderliche Fachkraft ausfällt, sollte grundsätzlich auch eine Fachkraft die Ersatzbetreuung bzw. die entsprechenden fachlichen Aufgaben in der Großtagespflege übernehmen. Den Schwierigkeiten bei der Organisation des Ersatzes einer Fachkraft soll aber wie bei den Kindertageseinrichtungen Rechnung getragen werden.

Ersatzweise kann eine Tagespflegeperson mit mindestens 160 Qualifizierungsstunden in der GTP nach Art. Art. 9/Art. 20, Art. 20 a BayKiBiG die Betreuung für die Fachkraft für die Dauer von bis zu 42 aufeinanderfolgenden Kalendertagen förderunschädlich übernehmen (vgl. § 17 Abs. 3 Sätze 2,3, 7 AVBayKiBiG).

Die Frist beginnt zu laufen mit dem ersten Tag der vollumfänglichen Abwesenheit der Fachkraft. Die Voraussetzungen für die Förderung der GTP entfallen mit Beginn des nächstfolgenden Kalendermonats nach Ablauf der 42 Kalendertage (alle Tage, auch Samstage, Sonntage oder Feiertage werden mitgezählt).
Das gilt nicht, wenn die fehlende Fachkraft im laufenden oder spätestens im nächstfolgenden Kalendermonat ihre Tätigkeit wieder im Umfang von mindestens der Hälfte der im Betreuungsvertrag vereinbarten Betreuungstage aufnimmt oder diese im entsprechenden Umfang ersetzt wird.

Wird vom TröJH keine Ersatzbetreuung organisiert und finanziert, entfällt die Möglichkeit einer Refinanzierung nach dem BayKiBiG mit Beginn des Kalendermonats, in dem die Fachkraft ausfällt. (s. Art. 20 Satz 2, Art. 20 a Satz 2 BayKiBiG iVm. § 25 Abs. 1 Satz 1 AVBayKiBiG).
Die Förderung kann nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Satz 1 AVBayKiBiG erst mit Rückkehr der erforderlichen Fachkraft oder mit Einsatz einer anderen Fachkraft wieder aufgenommen werden.

Beispiel:

Die Fachkraft erkrankt am 2. Mai und erscheint deswegen ab diesem Tag nicht mehr in der GTP. Der TröJH organisiert umgehend eine Ersatzbetreuung z. B. durch eine andere Tagespflegeperson mit 160 Stunden Qualifizierung, die in die GTP kommt und die Kinder der ausgefallenen Fachkraft betreut.

Die 42-Tage Frist beginnt zu laufen am 2. Mai und endet nach 42 Kalendertagen am 12. Juni.

Der nächstfolgende Kalendermonat wäre der Juli. Eine Förderkürzung wäre ab Juli vorzunehmen, sofern die ausgefallene Fachkraft oder auch eine Ersatzfachkraft im Juni oder spätestens im Juli nicht mindestens die Hälfte der „normalerweise“ vereinbarten Betreuungstage (wieder) anwesend ist. Sofern die ausgefallene Fachkraft normalerweise von Montag bis Freitag in der GTP tätig ist, hätte sie z.B. im Juli 21 Arbeitstage. Sie bzw. die Ersatzfachkraft müsste also im Juli wieder mindestens 11 Tage anwesend sein, ansonsten entfällt die BayKiBiG Förderung ab Juli.

Siehe hierzu auch AMS 07-2021 vom 30.04.2021 zur Änderung der AVBayKiBiG

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Wer zählt als dauerhaft in der GTP tätige Tagespflegeperson?
Wie ist die Anwesenheit einer weiteren TPP zur „Kontaktpflege“ zu werten?

Nach Art. 9 Abs. 2 Nr. 2 BayKiBiG dürfen in der GTP nicht "dauerhaft mehr als drei Tagespflegepersonen in der Betreuung derselben Kinder eingesetzt werden". Hier sind die regelmäßig betreuenden TPP gemeint, also TPP welche sich zur Betreuung ihrer TP-Kinder zusammengeschlossen haben und gemeinsam Räumlichkeiten nutzen.

Ersatzbetreuungspersonen, welche ausschließlich zur Sicherstellung der Ersatzbetreuung in Ausfallzeiten der "regulären" TPP tätig werden und hierfür regelmäßig zwecks Kontaktpflege in der GTP anwesend sind, zählen nicht zu den dauerhaft tätigen TPP.

Aus entwicklungspsychologischer Sicht ist im Regelfall für einen Beziehungsaufbau von Kindern im Alter unter 3 Jahren ein wöchentlicher Rhythmus von mindestens 2,5-3 Stunden Kontaktpflege zu empfehlen.
Von „Kontaktpflege“ kann nicht mehr gesprochen werden, wenn dieser empfohlene Zeitrahmen überschritten wird. Dann handelt es sich um den Einsatz einer vierten Betreuungsperson in der GTP. Außergewöhnlich lange Zeiten der Kontaktpflege sind nur ausnahmsweise in begründeten Fällen (z.B. Schwierigkeiten beim Aufbau einer Bindung mit den Kindern) akzeptabel und im Einzelfall vorab mit der Aufsichtsbehörde abzustimmen.

„Kontaktpflege“ findet in Anwesenheit der regulär betreuenden TPP statt. Die Ersatzbetreuung und Kontaktpflege sollte im Regelfall nur von einer für die jeweilige GTP zuständigen Ersatzbetreuungsperson durchgeführt werden.

Keine Kontaktpflege bzw. Ersatzbetreuung ist ein regelmäßiger und geplanter, tatsächlicher Einsatz der „Ersatzbetreuungsperson“ zur alleinigen Betreuung der Kinder (z.B. ein fester Tag pro Woche, weil die regelmäßig betreuende TPP an diesem Tag nicht arbeitet). Auch wenn hier nie mehr als drei TPP in der GTP anwesend sind, wäre die betreffende TPP als 4. TPP zu werten. Eine Förderung nach dem BayKiBiG scheidet aus.

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