Anrechnung von Einnahmen aus der Tagespflege auf andere Leistungen

(zuletzt aktualisiert am 03.08.2023)

Der Gesetzgeber ist bei der Formulierung des Anspruches auf eine laufende Geldleistung davon ausgegangen, dass Kindertagespflegepersonen selbständig tätig werden.

Dem Grunde nach sind daher zunächst alle aus dieser selbständigen Tätigkeit erzielten Einnahmen als Einkommen zu werten.

Weil jedoch ein großer Teil des Entgelts, das die Kindertagespflegeperson erhält, zweckgebunden zu verwenden ist (so der Sachaufwand in Zusammenhang mit der Betreuung eines Kindes und die nachgewiesenen Aufwendungen für eine angemessene eigenverantwortliche Vorsorge), erfolgt im Regelfall eine Anrechnung von Einnahmen der Kindertagespflegeperson auf andere Leistungen nur für den Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung als Anteil der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII, der unmittelbar als Einkommen der Kindertagespflegeperson zu werten ist.

Die Sachleistungen sind ausschließlich zur Deckung des Bedarfs eines Tagespflegekindes vorgesehen und können daher nicht dem Einkommen der Kindertagespflegeperson zugerechnet werden. Auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für eine angemessene Unfallversicherung, Alterssicherung, Kranken- und Pflegeversicherung nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII sind kein Einkommen, weil sie zum einen für einen bestimmten Zweck vorgesehen sind und zum anderen als Ausgleich für bereits entstandene Belastungen gewährt werden.

Ausnahme: Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld/Grundsicherung für Arbeitsuchende)

Nach § 11a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB II sind die Leistungen nach § 23 SGB VIII bei der Berechnung des Anspruchs auf Bürgergeld in voller Höhe als Einkommen zu berücksichtigen und stellen damit Betriebseinnahmen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Bürgergeld-Verordnung (Bürgergeld-V) dar.

Das bedeutet zunächst, dass hier ohne Rücksicht auf die Zweckbindung auch der Sachaufwandsanteil des Kindertagespflegeentgelts nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII als Einkommen der Kindertagespflegeperson gewertet wird.

Erst in einem zweiten Schritt kann der Sachaufwand als Betriebsausgabe vom Einkommen der Kindertagespflegeperson abgesetzt werden. Dies ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  1. Das Jugendamt hat die laufende pauschale Geldleistung in Teilbeträge aufgeschlüsselt, aus denen sich die Höhe des tatsächlichen Sachaufwands ergibt. In diesen Fällen wird der ausgewiesene Sachaufwand im Normalfall als notwendig anerkannt und nicht als Einkommen bei der Berechnung des Anspruchs auf Bürgergeld angerechnet.
  2. Der Sachaufwandsanteil des Tagespflegeentgelts entspricht einer bereits vom Jugendamt durchgeführten Monatsabrechnung, aus der hervorgeht, dass der bewilligte Betrag in etwa den tatsächlich notwendigen Betriebsausgaben der Kindertagespflegeperson entspricht. Für diesen Fall wird der vom Jugendamt ausgewiesene Betrag monatlich pauschal als Betriebsausgabe bei der Berechnung des Bürgergeldes berücksichtigt. Geht der tatsächliche Aufwand im Einzelfall darüber hinaus, muss die Kindertagespflegeperson die höheren Aufwendungen nachweisen.
  3. Die Kindertagespflegeperson weist in einer Spitzabrechnung die tatsächlich entstandenen Sachaufwandskosten monatlich nach.

Die Kostenerstattungen nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII stellen keine Betriebseinnahmen der Kindertagespflegeperson dar und sind daher weder Einkommen noch spielen sie bei der Einkommensbereinigung eine Rolle.

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